Elternmitwirkung

1.1 Klassenpflegschaft für die Klassen 5 bis 9

Zur Klassenpflegschaft zählen die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler der Klasse, mit beratender Stimme die Klassenleitung und ab Klasse 7 der Klassensprecher oder die Klassensprecherin und die Stellvertretung.Die Klassenpflegschaft wählt zu Beginn für die Dauer eines Schuljahres einen Vorsitz und eine Vertretung.

Die Klassenpflegschaft kann mit Ausnahme der Leistungsbeurteilungen z.B. beraten und entscheiden über:

  • Einrichtung freiwilliger Arbeitsgemeinschaften,
  • Schulveranstaltungen außerhalb der Schule,
  • Anregung zur Einführung von Lernmitteln,
  • Bewältigung von Erziehungsschwierigkeiten.

Die Pflegschaft ist im Rahmen der Lehrplanrichtlinien bei der Auswahl der Unterrichtsinhalte zu beteiligen.

Die Erziehungsberechtigten sind berechtigt, am Unterricht und an Schulveranstaltungen der Klassen, die ihre Kinder besuchen, nach entsprechender Absprache, teilzunehmen.
Halbjährlich findet ein Elternsprechtag statt.

1.2 Jahrgangsstufenpflegschaft für die Jahrgänge der Oberstufe

Zur Jahrgangsstufenpflegschaft gehören die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler der einzelnen Jahrgangsstufen der Oberstufe und mit beratender Stimme die Jahrgangsstufenlehrerinnen und -Lehrer. Die Jahrgangsstufenpflegschaft wählt zu Beginn für die Dauer eines Schuljahres in Anlehnung an die Zahl der Schülerschaft der Stufe mehrere Elternvertretungen und die gleiche Anzahl Stellvertretungen.

Die Jahrgangsstufenpflegschaft kann mit Ausnahme der Leistungsbeurteilungen z.B. beraten und entscheiden über:

  • Einrichtung freiwilliger Arbeitsgemeinschaften,
  • Schulveranstaltungen außerhalb der Schule,
  • Anregung zur Einführung von Lernmitteln,
  • Bewältigung von Erziehungsschwierigkeiten.

Die Pflegschaft ist im Rahmen der Lehrplanrichtlinien bei der Auswahl der Unterrichtsinhalte zu beteiligen.

Die Erziehungsberechtigten sind berechtigt, am Unterricht und an Schulveranstaltungen der Stufen, die ihre Kinder besuchen, nach entsprechender Absprache, teilzunehmen.
Halbjährlich findet ein Elternsprechtag statt.

2. Schulpflegschaft

Zur Schulpflegschaft zählen die Vorsitze der Klassen- und Jahrgangsstufenpflegschaften. Die Stellvertretungen können mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen.

Der Vorsitz der Schulpflegschaft und bis zu 4 Stellvertretungen werden für die Dauer eines Schuljahres gewählt. Wählbar sind die Schulpflegschaft, sowie deren Stellvertretungen.

Die Schulpflegschaft vertritt die Interessen der Erziehungsberechtigten bei der Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule. In den Schulpflegschaftssitzungen berichten die Schulleitung und die Vorsitze der Schulpflegschaft über alle Anliegen und die Versammlung kann über Einzelheiten beraten und gegebenenfalls abstimmen.

Die Schulpflegschaft wählt 5 Personen und 5 Stellvertretungen für die Schulkonferenz.

Die Elternvertretung der Schulkonferenz und ihre Stellvertretungen wählen die Vertretung für die Fachkonferenzen (max. 2 je Fach).

Weitere Informationen zur Schulpflegschaft befinden sich im Untermenü Schulpflegschaft. 

3. Schulkonferenz

Die Schulkonferenz setzt sich aus der Schulleitung, den Vertretungen der Lehrerschaft (10), Vertretungen der Schülerschaft (5) und den Elternvertretungen (5) zusammen. Als Unterausschuss wird ein Eilausschuss eingerichtet, bestehend aus je einer Gruppenvertretung, um kurzfristig handlungsfähig zu sein.

Die Schulkonferenz ist das entscheidende Gremium an der Schule für alle Aufgabenbereiche außerhalb des Lehrplanes. Die Aufgaben und Befugnisse der Schulkonferenz sind ausführlich in den §§ 5-7 der Schulverfassung an Malteser Gymnasien ausgeführt.

4. Fachkonferenzen

Zu den Fachkonferenzen gehören alle Lehrerinnen und Lehrer, die eine Lehrberechtigung für das entsprechende Fach haben. Maximal können zwei Schülerinnen und Schüler und zwei Elternvertretungen an diesen Konferenzen teilnehmen. Sie sind zwar nicht stimmberechtigt, können aber eigene Anträge stellen und werden in beratenden Funktionen gehört.

Die Fachkonferenzen entscheiden in ihrem Fach besonders über folgende Angelegenheiten:

  • Grundsätze zur fachmethodischen und fachdidaktischen Arbeit sowie zur Leistungsbewertung,
  • Anregung an die Lehrerkonferenz zur Einführung von Lernmitteln und Anschaffung von Lehrmitteln,
  • Vorschläge für den Aufbau von Sammlungen sowie für die Einrichtung von Fachräumen und Werkstätten.

Die Eltern, die zur Zeit in den verschiedenen Fachkonferenzen vertreten sind, können im Untermenü Fachkonferenzen nachgelesen werden. Eine Erklärung des Verfahrens zur Wahl der Elternvertretung in die einzelnen Fachkonferenzen befindet sich ebenfalls im Bereich Fachkonferenzen.

5. Klassenkonferenz

Die Lehrerschaft einer Klasse bildet die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Klassenleitung.

Die Schulleitung ist berechtigt mit beratender Stimme an den Sitzungen teilzunehmen.

Ebenso kann  die gewählte Vertretung der Schulpflegschaft mit beratender Stimme teilnehmen, soweit es nicht um Leistungsbeurteilungen geht.